Wiederholung

Möglichkeiten der Wiederholung einzelner Stufen

Allgemeines zur Wiederholung

  • Bei Wiederholung muss immer ein Beratungsgespräch mit einem Oberstufenberater geführt werden!
  • Nach §31 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO gibt es die folgenden Möglichkeiten:

Wiederholung nach dem 2. Halbjahr

  • Die Kursstufe 1 kann einmal wiederholt werden, wenn nicht bereits die 10. Klasse wiederholt worden ist.
  • Es muss innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben werden.
  • Die Kurswahl muss neu durchgeführt werden.
  • Alle bereits erbrachten Leistungen (auch der Seminarkurs) können nicht mehr berücksichtigt werden.

Wiederholung nach dem 3. Halbjahr

  • Wenn zu erwarten ist, dass zum Ende des vierten Schulhalbjahres die im ersten
    Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden können, kann wiederholt werden.
  • Es muss innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben werden.
  • Die Wiederholung gilt als erstmalige Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife!

Wiederholung bei Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

  • Die Abiturprüfung kann nur einmal wiederholt werden.

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Kunstwerk des Monats April: "Skater" und "Breakdance" (Tonreliefs) von Elisa Farina und Daphne Wörner (9c)

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